Schadensgutachten nach einem Unfall
Unfall - was nun?
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht, ab einem Schaden
oberhalb der Bagatellgrenze von rund 500.- € bis 750.- € einen
unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl einzuschalten.
Die Rechtslage ist eindeutig. Die Kosten dafür zahlt der Unfallverursacher. Keinesfalls müssen Sie zum Beispiel Gutachter akzeptieren,die
von der gegnerischen KFZ-Versicherung beauftragt wurden.
Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung.
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich
(Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen.
Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein,
Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten
nicht immer vollständig von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen sind.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfall
alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Ihr Recht im Totalschadenfall
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert,
können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen,
wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert
Ihres Fahrzeugs nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern,
den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat.
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